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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 10.10.2006 – 2 WD 17.05

Spruchkörper
2. Wehrdienstsenat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:101006B2WD17.05.0

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem ehemaligen Soldaten auferlegt.

Gründe

Randnummer 1

Die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 4. Juli 2005 den ehemaligen Soldaten wegen eines Dienstvergehens zur Aberkennung des Ruhegehalts verurteilt.

Randnummer 2

Die gegen dieses Urteil am 23. August 2005 eingelegte Berufung des ehemaligen Soldaten haben die Verteidiger mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006, eingegangen am 6. Oktober 2006, zurückgenommen.

Randnummer 3

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem ehemaligen Soldaten aufzuerlegen.

Zitierte Vorschriften

§ 139 WDO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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