Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.10.2006 – 2 WD 17.05
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:101006B2WD17.05.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem ehemaligen Soldaten auferlegt.
Gründe
Die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 4. Juli 2005 den ehemaligen Soldaten wegen eines Dienstvergehens zur Aberkennung des Ruhegehalts verurteilt.
Die gegen dieses Urteil am 23. August 2005 eingelegte Berufung des ehemaligen Soldaten haben die Verteidiger mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006, eingegangen am 6. Oktober 2006, zurückgenommen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem ehemaligen Soldaten aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
§ 139 WDO
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