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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 09.10.2007 – 2 WD 16.06

Spruchkörper
2. Wehrdienstsenat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:091007B2WD16.06.0

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Bund auferlegt.

Gründe

Randnummer 1

Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 28. März 2006 gegen den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres verhängt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Randnummer 2

Die gegen dieses Urteil am 2. Juni 2006 eingelegte Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 27. September 2007, eingegangen am 28. September 2007, zurückgenommen.

Randnummer 3

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen.

Zitierte Vorschriften

§ 139 WDO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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