Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.07.2008 – 2 WD 14.08
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:090708B2WD14.08.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat gegen den Soldaten mit Urteil vom 28. Mai 2008 wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von sechsunddreißig Monaten verhängt.
Der Verteidiger des Soldaten hat gegen dieses Urteil am 2. Juni 2008 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 4. Juli 2008 wieder zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
§ 139 WDO
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