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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 09.07.2008 – 2 WD 14.08

Spruchkörper
2. Wehrdienstsenat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:090708B2WD14.08.0

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

Randnummer 1

Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat gegen den Soldaten mit Urteil vom 28. Mai 2008 wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von sechsunddreißig Monaten verhängt.

Randnummer 2

Der Verteidiger des Soldaten hat gegen dieses Urteil am 2. Juni 2008 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 4. Juli 2008 wieder zurückgenommen hat.

Randnummer 3

Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.

Zitierte Vorschriften

§ 139 WDO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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