Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 – 2 WD 13.08
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:011008B2WD13.08.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 12. Februar 2008 den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Stabsgefreiten herabgesetzt.
Der Verteidiger des früheren Soldaten hat gegen dieses Urteil am 31. März 2008 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 8. September 2008, eingegangen am 12. September 2008, wieder zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
§ 139 WDO
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