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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 – 2 WD 13.04

Spruchkörper
2. Wehrdienstsenat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:280705B2WD13.04.0

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 21. Januar 2004 den Soldaten von dem Dienstgrad eines Hauptfeldwebels „wegen eines Dienstvergehens kostenpflichtig in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herabgesetzt“.

Der Soldat hat gegen dieses Urteil am 26. Februar 2004 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 15. März 2005 zurückgenommen hat.

Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.

Zitierte Vorschriften

§ 139 WDO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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