Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.12.2002 – 2 WD 12.02
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:191202B2WD12.02.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
Die ... (vormals ...) Kammer des Truppendienstgerichts N. hat mit Urteil vom 16. Oktober 2001 - N ... VL .../01 - den früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt.
Der frühere Soldat hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz seines Verteidigers am 19. Dezember 2001 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2002, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingegangen, zurückgenommen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
§ 139 WDO
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