Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.07.2005 – 2 WD 10.05
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:130705B2WD10.05.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 29. April 2005 den Soldaten wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von 24 Monaten verurteilt.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil am 23. Juni 2005 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 11. Juli 2005 zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Zitierte Vorschriften
§ 139 WDO, § 140 WDO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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