Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.10.2002 – 2 WD 10.02
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B2WD10.02.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
Die ... Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 17. Oktober 2001 - S ... VL .../01 - gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens einen strengen Verweis verhängt, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, und die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund auferlegt.
Der Wehrdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil am 17. Dezember 2001 Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2002 zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Zitierte Vorschriften
§ 139 WDO, § 140 WDO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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