Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.06.2009 – 2 WD 1.09
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:190609B2WD1.09.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 23. September 2008 den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Stabsgefreiten herabgesetzt.
Die Verteidiger des früheren Soldaten haben gegen dieses Urteil am 19. November 2008 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 7. Januar 2009, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 9. Juni 2009, wieder zurückgenommen haben.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
§ 139 WDO
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