Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Urteil vom 01.09.2005 – 2 C 28.04
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:010905U2C28.04.0
- Normenkette
- § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG
Leitsatz
Die Ermessensentscheidung des Dienstherrn, eine auf die vorgeschriebene Ausbildung anteilig angerechnete andere Ausbildung, die der Beamte vor der Vollendung seines 17. Lebensjahres begonnen und nach diesem Zeitpunkt beendet hat, nur dann im Umfang ihrer Anrechnung als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn und soweit die angerechnete Zeitspanne, gemessen vom tatsächlichen Beginn der anderen Ausbildung, in die Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres fällt, ist rechtmäßig.
Tenor
1. Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 2004 und des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 8. Mai 2002, dieses, soweit es der Klage stattgegeben hat, werden aufgehoben.
2. Die Klage wird im vollen Umfang abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I / I
Zitierte Vorschriften
§ 12 BeamtVG
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