Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 – 2 C 12.04
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Fundstelle
- BVerwGE 124, 252
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:201005U2C12.04.0
Leitsatz
Die Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats) bei Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten bezieht sich nur auf die disziplinarbehördliche Abschlussentscheidung, ob Disziplinarklage erhoben werden soll, nicht auf den im Falle der Klageerhebung vorgesehenen Klageantrag.
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt - neben der Schwere des Dienstvergehens - auch bei einem sog. Zugriffsdelikt die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten voraus, um einen endgültigen Vertrauensverlust feststellen zu können.
Tenor
1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. März 2004 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I / I
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