Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 – 2 B 86/16, 2 B 86/16 (2 C 12/17)
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:230317B2B86.16.0
- Normenkette
- § 20 Abs 1 S 3 DG NW 2004, § 20 Abs 3 DG NW 2004, § 67 S 1 DG NW 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, welchen Anforderungen eine Belehrung eines Beamten i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW genügen muss, um nicht als unrichtig i.S.v. § 20 Abs. 3 LDG NRW mit der Folge bewertet zu werden, dass die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf.
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