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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.07.2021 – 2 B 77/20, 2 B 77/20 (2 C 6/21)

Ausschluss des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen unterlassener Vollstreckung einer erstrittenen einstweiligen Anordnung gegen den Dienstherrn; Revisionszulassung
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2021:120721B2B77.20.0
Normenkette
§ 839 Abs 3 BGB, § 123 Abs 3 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 929 Abs 2 ZPO

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Oktober 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 65 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur rechtsgrundsätzlichen Klärung, ob ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn wegen § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein kann, wenn der Beamte gegen den Dienstherrn - als juristische Person des öffentlichen Rechts - im Primärrechtsschutz obsiegt, aber sodann von Vollstreckungsmaßnahmen absieht. In diesem Zusammenhang kann ggf. auch geklärt werden, ob die Monatsfrist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO auch dann mit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung beginnt, wenn der Beamte als Vollstreckungsgläubiger lediglich mit dem Hilfsantrag erfolgreich gewesen ist, sein Hauptantrag hingegen abgelehnt wurde und er dagegen mit Rechtsmitteln vorgeht und die Beschwerdeentscheidung abwartet.

Randnummer 2

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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