Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.12.2015 – 2 B 68/14, 2 B 68/14 (2 C 28/15)
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2015:101215B2B68.14.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, in welchem zeitlichen Umfang rechtmäßige Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst durch Freizeit auszugleichen ist. Zu dieser Frage sind beim Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich - nach Zulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht Münster - von der Beklagten des vorliegenden Verfahrens eingelegte weitere Revisionen anhängig geworden (Verfahren BVerwG 2 C 21.15 bis 2 C 24.15).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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