Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.07.2010 – 2 B 67/09, 2 B 67/09 (2 C 37/10)
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- § 72aF BBG, § 242 BGB, § 71 Abs 4 S 2aF BG BR
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, auf der von dem Senatsbeschluss vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - abweichenden Annahme, bei der Berechnung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit sei zwischen zu viel geleistetem Volldienst und zu viel geleistetem Bereitschaftsdienst zu unterscheiden; zu viel geleisteter Bereitschaftsdienst sei nur mit 50 % anzusetzen, weil er sich aus Zeiten des aktiven und des inaktiven Bereitschaftsdienstes zusammensetze. Das Revisionsverfahren gibt zudem Gelegenheit, die Anforderungen an die Berechnung des Anspruchs auf Freizeitausgleich zu präzisieren.
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