Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.07.2019 – 2 B 61/18, 2 B 61/18 (2 C 12/19)
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2019:230719B2B61.18.0
- Normenkette
- § 34 S 3 BeamtStG, § 47 Abs 1 S 2 BeamtStG, § 47 Abs 1 S 1 BeamtStG, § 13 Abs 2 DG NW, § 67 S 1 DG NW, § 184b Abs 4 StGB, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob bei der disziplinaren Ahndung des außerdienstlichen Besitzes von kinderpornografischen Schriften bei einem Beamten im Justizvollzugsdienst ein besonderer Bezug zu dem Statusamt des Beamten vorliegt, der nach der Rechtsprechung des Senats unter der Geltung eines gesetzlichen Strafrahmens von bis zu zwei Jahren (§ 184b Abs. 4 StGB a.F.) wie bei beamteten Lehrern und Polizeibeamten dazu führt, dass der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht.
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