Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.04.2019 – 2 B 53/18, 2 B 53/18 (2 C 6/19)
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2019:250419B2B53.18.0
- Normenkette
- § 9 BBesG, § 47 Abs 1 BeamtStG, § 13 Abs 3 DG NW 2004, § 13 Abs 2 DG NW 2004, § 67 S 1 DG NW 2004, § 57 S 1 LBG NW, § 79 Abs 1 LBG NW, § 83 LBG NW, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO
Gründe
Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil das Urteil des Oberverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW).
Das Oberverwaltungsgericht hält bereits das mehrmonatige grob fahrlässige Fernbleiben eines Beamten vom Dienst für regelmäßig hinreichend, die disziplinare Höchstmaßnahme zum Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung zu machen (Berufungsurteil, Bl. 28 - 33). Demgegenüber geht die Rechtsprechung des Senats bisher allein für den Fall des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst über Monate hinweg regelmäßig von der Angemessenheit der disziplinaren Höchstmaßnahme - d.h. der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - aus (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 13.15 - BVerwGE 155, 35 Rn. 11).
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