Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.09.2006 – 2 B 53.06
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:130906B2B53.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006 wird verworfen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 21. August 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 4 BDG. Gerichtsgebühren werden gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht erhoben.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 77 BDG, § 78 BDG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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