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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 09.07.2026 – 2 B 42.25, 2 B 42.25 (2 C 7.26)

Revisionszulassung; Besoldung von Beamten im Ruhestand
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:090726B2B42.25.0
Normenkette
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 47 Abs 4 S 2 BBG 2009

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 15. Mai 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 81 928,01 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, ob die in § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG enthaltene Regelung auch Anwendung findet, wenn die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzung angeordnet worden ist.

Randnummer 2

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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