Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.08.2005 – 2 B 41.05
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:230805B2B41.05.0
Tenor
Die Beschwerde des ersten Bürgermeisters ... vom 23. Juni 2005 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 2005 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Freistaat Bayern hat mit seiner Disziplinarordnung - BayDO vom 15. März 1985 mit Änderungen - die Disziplinargerichtsbarkeit über Landesbeamte einschließlich der kommunalen Wahlbeamten gemäß § 187 Abs. 1 VwGO den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen sowie die Besetzung und das Verfahren geregelt. Nach Art. 79 BayDO werden die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs mit ihrer Verkündung rechtskräftig. Ein dritter Rechtszug ist nicht vorgesehen. Von der Möglichkeit, gemäß Art. 99 GG dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung in Landesdisziplinarsachen für den letzten Rechtszug zuzuweisen, hat der bayerische Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Die Regelungen der §§ 132 ff. VwGO gelten deshalb nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 Satz 1 BayDO ergebenden Grundsatzes.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 2 B 41.05 entschieden?“