Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.09.2013 – 2 B 40/12
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung insbesondere der Frage geben, ob die analoge Anwendung einer Vorschrift über die Mitwirkung des Landespersonalausschusses bei einer Beamtenernennung möglich ist oder ob sie zu einer unzulässigen Ausweitung der Nichtigkeits- und Rücknahmegründe bei einer solchen Ernennung führt.
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