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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 14.04.2004 – 2 B 38.04

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:140404B2B38.04.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Polizeihauptmeisters ... gegen

2. die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2003 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner Disziplinarordnung - DO NW - die Disziplinargerichtsbarkeit über Landesbeamte gemäß § 187 Abs. 1 VwGO den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen und das Verfahren geregelt. Nach § 90 DO NW werden die Urteile des Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts mit der Verkündung rechtskräftig. Ein dritter Rechtszug ist nicht vorgesehen. Von der Möglichkeit, gemäß Art. 99 GG dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidungskompetenz als letzten Rechtszug zuzuweisen, ist kein Gebrauch gemacht worden. Die Regelungen der §§ 132 ff. VwGO gelten deshalb nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NW ergebenden Grundsatzes.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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