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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 20.08.2008 – 2 B 35.08

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:200808B2B35.08.0

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 15. Mai 2008 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Ihre Begründung ergibt nicht, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Auch im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Von der Gelegenheit, sich zu der Beschwerdeerwiderung des Beklagten vom 29. August 2007 zu äußern, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Dieses Versäumnis lässt sich nicht im Wege der Anhörungsrüge wettmachen. Von einer Überraschungsentscheidung des Senats kann schon deshalb keine Rede sein, weil dem Kläger der Vortrag des Beklagten zur Zahl der erwartbaren Rechtsstreitigkeiten bekannt war.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Zitierte Vorschriften

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