Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.12.2023 – 2 B 34/22, 2 B 34/22 (2 C 19/23)
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2023:141223B2B34.22.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 13 Abs 3 PolArbZV TH vom 01.08.2009
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2022 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt hat. Dies gilt zwar nicht, soweit die konkrete Einzelfallwürdigung des Berufungsgerichts zur fehlenden Einordnung der Unterbringung in einer auswärtigen Unterkunft als Arbeitszeit in Frage gestellt wird (§ 16 ThürPolAzVO a. F.). Grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht aber hinsichtlich der Bestimmung des Begriffs der "Wartezeit" in § 13 Abs. 3 ThürPolAzVO a. F. Die Regelung ist zwar zwischenzeitlich außer Kraft getreten; nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist hierzu jedoch noch eine Vielzahl von Rechtsbehelfsverfahren anhängig, sodass die Klärung der mit der Vorschrift zusammenhängenden Fragen weiterhin für eine Vielzahl Betroffener von Bedeutung ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt den Entscheidungen der Vorinstanzen.
Zitierte Vorschriften
§ 13 ThürPolAzVO, § 16 ThürPolAzVO
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