Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 18.11.2004 – 2 B 33.04
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:181104B2B33.04.0
Tenor
1. Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 3. Dezember 2003 wird aufgehoben.
2. Die Revision des Klägers wird zugelassen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Revision des Klägers ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO zuzulassen. Im Revisionsverfahren kann rechtsgrundsätzlich geklärt werden, welchen Sorgfaltsmaßstab der Dienstherr bei dem Erlass von Beförderungsentscheidungen zu beachten hat, um den Vorwurf der Fahrlässigkeit auszuschließen. Zudem beruht die Berufungsentscheidung auf einer Abweichung von dem Urteil des Senats vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <379>, soweit es um die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei ungeklärtem hypothetischem Kausalverlauf geht.
Rechtsmittelbelehrung:
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 39.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Zitierte Vorschriften
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