Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.12.2017 – 2 B 27/17, 2 B 27/17 (2 C 66/17)
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:151217B2B27.17.0
- Normenkette
- § 839 Abs 3 BGB
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs eines Beamten wegen unterbliebener Beförderung fortzuentwickeln. Insbesondere wird zu klären sein, ob und - wenn ja - inwieweit formlose Rechtsbehelfe und schlichte Nachfragen oder Erkundigungen als Vorbereitung für die vorrangige Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz unter den Begriff des Rechtsmittels gemäß § 839 Abs. 3 BGB fallen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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