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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.12.2023 – 2 B 22/23, 2 B 22/23 (2 C 17/23)

Revisionszulassung; Suchpflicht bei wegen Beweisvereitelung angenommener Dienstunfähigkeit
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2023:121223B2B22.23.0
Normenkette
§ 26 Abs 1 S 3 BeamtStG, § 26 Abs 2 BeamtStG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. März 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 55 437,96 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage bieten, welche Anforderungen an die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG) zu stellen sind, wenn die Dienstunfähigkeit eines Beamten wegen Beweisvereitelung zu dessen Nachteil angenommen wird.

Randnummer 2

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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