Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.05.2013 – 2 B 20/13, 2 B 20/13 (2 C 28/13)
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- § 46 Abs 1 BBesG
Gründe
Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob bei der Erfüllung der 18-monatigen Wartefrist des Zulagentatbestandes des § 46 Abs. 1 BBesG auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Aufgaben des konkreten Dienstpostens) oder auf das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne abzustellen ist.
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