Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.02.2004 – 2 B 2.04
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:040204B2B2.04.0
Tenor
Die Beschwerden des Kriminalobermeisters a.D ... vom 8. Dezember 2003 und vom 9. Januar 2004 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Disziplinarhofs Hamburg vom 24. November 2003 werden auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die Beschwerden sind unzulässig.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat in ihrer Disziplinarordnung - HmbDO vom 8. Juli 1971 mit Änderungen - die Disziplinargerichtsbarkeit über Landesbeamte gemäß § 187 Abs. 1 VwGO den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen und das Verfahren geregelt. Nach § 81 HmbDO werden die Urteile des Disziplinarhofs mit ihrer Verkündung rechtskräftig. Ein dritter Rechtszug ist nicht vorgesehen. Von der Möglichkeit, gemäß Art. 99 GG dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidungskompetenz als letzten Rechtszug zuzuweisen, ist kein Gebrauch gemacht worden. Die Regelungen der §§ 132 ff. VwGO gelten deshalb nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 103 Abs. 2 Satz 1 HmbDO ergebenden Grundsatzes.
Zitierte Vorschriften
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