Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.08.2024 – 2 B 18/24, 2 B 18/24 (2 C 14/24)
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:070824B2B18.24.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, Art 48 Abs 2 GG, § 127 Nr 2 BRRG, § 38 AbgG TH 1995
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2023 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 35 117,70 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob das Behinderungsverbot aus Art. 48 Abs. 2 GG auch für Mitglieder des Thüringer Landtags Anwendung findet - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - und welche Folgen sich ggf. hieraus für die in § 38 des Thüringer Abgeordnetengesetzes enthaltene Regelung ergeben. Klärungsbedürftig ist ggf. auch, ob diese Bestimmung - ungeachtet ihrer Stellung im Thüringer Abgeordnetengesetz - gemäß § 127 Nr. 2 BRRG revisibel ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2018 - 2 C 14.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 148 Rn. 17 m. w. N.).
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GKG.
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