Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.06.2023 – 2 B 16/22, 2 B 16/22 (2 C 13/23)
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2023:150623B2B16.22.0
- Normenkette
- § 6 Abs 1 S 3 Halbs 1 BeamtVG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2022 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 4 153,68 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur Klärung der Frage, welche versorgungsrechtlichen Folgen im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG eintreten, wenn ein Beamter ohne Aufhebung der Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung doch wieder in Vollzeit tätig ist.
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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