Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.05.2002 – 2 B 15.02
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:220502B2B15.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 2002 wird verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenstandslos, da eine Fristversäumnis nicht vorliegt; eine Entscheidung über diesen Antrag ist deshalb entbehrlich.
Zitierte Vorschriften
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