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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.05.2002 – 2 B 15.02

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:220502B2B15.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 2002 wird verworfen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenstandslos, da eine Fristversäumnis nicht vorliegt; eine Entscheidung über diesen Antrag ist deshalb entbehrlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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