Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 17.07.2024 – 2 B 14/24, 2 B 14/24 (2 C 13/24)
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:170724B2B14.24.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat - ausgehend von der von der Beschwerde der Sache nach aufgeworfenen Frage - Gelegenheit geben, die Reichweite der disziplinarischen Verantwortlichkeit von Ruhestandsbeamten für nach Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis gezeigtes Verhalten in Abgrenzung zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter kraft Gesetzes zu klären.
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 2 B 14/24, 2 B 14/24 (2 C 13/24) entschieden?“