Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 01.04.2010 – 2 B 123/09, 2 B 123/09 (2 C 16/10)
Beamte: Disziplinarmaßnahme für Steuerhinterziehung
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- § 13 Abs 2 DG NW 2004, § 13 Abs 3 DG NW 2004
Gründe
Randnummer 1
Die Revision des Beklagten ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, nach welchen Grundsätzen die Disziplinarmaßnahme für eine Steuerhinterziehung ohne Bezug auf das konkrete Amt zu bestimmen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 LDG NRW).
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