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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 30.11.2009 – 2 B 116.09

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:301109B2B116.09.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2009 wird verworfen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 9. September 2009 laufenden Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Wiedereinsetzungsgründe hat der Beklagte innerhalb der Monatsfrist gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO nicht dargelegt. Die Frist hat zu laufen begonnen, als die Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 12. Oktober 2009 über die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist erhalten hat.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da das Verfahren gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW gerichtskostenfrei ist.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 LDG NRW, § 67 LDG NRW, § 74 LDG NRW, § 75 LDG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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