Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 01.03.2006 – 2 AV 1.06
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:010306B2AV1.06.0
Tenor
1. Der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts S., der Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht T., die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Sc. und V., die Richter am Oberverwaltungsgericht R. und Sp. sowie die Richterin am Verwaltungsgericht Ti. sind von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen.
2. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wird für die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zum zuständigen Gericht erklärt.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I / I
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