Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 – 2 A 5.04
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:210905B2A5.04.0
Tenor
1. Der Antrag auf Vorlage der Sache an den Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weigerung der Beklagten, ungeschwärzte Dokumente vorzulegen, wird abgelehnt.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I / I
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