Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.12.2024 – 10 B 9/24, 10 B 9/24 (10 C 6/24)
- Spruchkörper
- 10. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:111224B10B9.24.0
- Normenkette
- § 68 Abs 3 Nr 1 Alt 2 WHG 2009, § 67 WHG 2009, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Februar 2024 wird aufgehoben.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zu § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG im Zusammenhang mit Fragen über die Zerstörung und den Ausgleich bei beeinträchtigten Rückhalteflächen fortzuentwickeln.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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