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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 03.07.2012 – 10 B 9/12, 10 B 9/12 (10 C 17/12)

Abschiebungsverbot; Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe; Revisionszulassung
Spruchkörper
10. Senat
Normenkette
§ 60 Abs 8 S 1 Alt 2 AufenthG 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Randnummer 2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (Gefahr für die Allgemeinheit wegen rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren) weiter zu klären.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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