Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.07.2011 – 10 B 8/11, 10 B 8/11 (10 C 6/11)
Anschlussberufung gemäß § 127 Abs. 2 VwGO
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Normenkette
- § 127 Abs 2 VwGO
Gründe
Randnummer 1
Die mit am 17. Januar 2011 bei dem Berufungsgericht eingegangenem Telefax begründete Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Randnummer 2
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Anschlussberufung gemäß § 127 Abs. 2 VwGO weiter zu klären.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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