Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.11.2010 – 10 B 4/10, 10 B 4/10 (10 C 25/10)
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Normenkette
- § 60 AufenthG 2004, § 73 AsylVfG 1992, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die rechtlichen Anforderungen an den Wahrscheinlichkeits- bzw. Beweismaßstab beim Widerruf der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf die Gefahr erneuter Verfolgung des Ausländers in seinem Heimatstaat weiter zu klären.
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