Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.05.2021 – 10 B 3/20, 10 B 3/20 (10 C 5/21)
- Spruchkörper
- 10. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2021:190521B10B3.20.0
- Normenkette
- § 132 VwGO, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 UIG
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 10. Juni 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist auf die Beschwerde der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich dazu beitragen, die Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG näher zu bestimmen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verbreitung personenbezogener Daten im Internet.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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