Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.06.2017 – 10 B 21/16, 10 B 21/16 (10 C 4/17)
- Spruchkörper
- 10. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:210617B10B21.16.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 1c VZOG, § 11 Abs 1 S 3 Nr 5 VZOG
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren führt auf die Frage, ob sich aus §§ 1c, 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - ergibt, dass Zuordnungsvorbehalte nur im sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung von Unternehmensanteilen zulässig sind.
Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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