Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.10.2012 – 10 B 11/12
Flüchtlingsrecht; Durchbrechung der Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils; sittenwidrige Schädigung; Revisionszulassung
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 826 BGB
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Randnummer 2
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zu klären, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils im Flüchtlingsrecht unter Berufung auf § 826 BGB durchbrochen werden kann.
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