Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.08.2026 – 1 WB 35.26
- Spruchkörper
- 1. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:270826B1WB35.26.0
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens.
Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Oberstleutnant i.G. der Besoldungsgruppe A 15. Zum 1. November 2023 wurde er auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers zum ... der Bundeswehr in ... versetzt.
Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung unter dem 28. Februar 2025 die Außerdienststellung des ... zum 1. April 2025 und dessen organisatorische Auflösung zum 30. September 2025 angewiesen hatte, wurde diese Dienststelle durch den Führer ihres Nachkommandos am 30. September 2025 beim Generalinspekteur der Bundeswehr abgemeldet.
Mit ihm am 25. September 2025 ausgehändigter Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. September 2025 (Nr. ...) wurde der Antragsteller aus dienstlichen Gründen zum 1. Oktober 2025 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt zum ... versetzt. Nach einem erfolglosen Beschwerdeverfahren hat er hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 26.26 anhängig ist.
Am 14. April 2026 wurde dem Antragsteller die erste Korrektur vom 9. März 2026 zu der Versetzungsverfügung vom 23. September 2025 (Nr. ...) ausgehändigt. Hiernach sollte die Versetzung zwar ebenfalls zum 1. Oktober 2025 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim ... erfolgen. Jedoch wurde das Konstrukt einer anderen Teileinheit zugeordnet und erhielt eine andere DP-ID.
Mit Schreiben vom 16. April 2026 erhob der Antragsteller Einwände auch gegen die erste Korrektur der Versetzung. Mit dieser werde seine Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt entgegen dringender ärztlicher Empfehlung und ohne dienstliches Erfordernis weiter zementiert. Erneut seien weder er noch die zuständige Vertrauensperson ordnungsgemäß beteiligt worden. Er beantrage eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der ersten Korrektur der Versetzungsverfügung und bitte das Gericht schnellstmöglich um eine einstweilige Anordnung, um die Durchführung der mit dieser Verfügung angeordneten Versetzung auszusetzen.
Am 28. April 2026 wurde dem Antragsteller die zweite Korrektur vom 17. April 2026 zu der Versetzungsverfügung vom 23. September 2025 (Nr. ...) ausgehändigt. Hiernach sollte die Versetzung zum 1. Oktober 2025 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt erfolgen, das nun wieder derselben Teileinheit - ... - zugeordnet war wie in der Erstfassung der Versetzung.
Mit Bescheid vom 29. April 2026, dem Antragsteller zugestellt am 5. Mai 2026, stellte das Bundesministerium der Verteidigung das Beschwerdeverfahren gegen Kostenerstattung ein. Durch die zweite Korrektur sei die angegriffene Personalverfügung entfallen und die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 16. April 2026 gegenstandslos geworden. Einer verfahrensbeendenden Erklärung bedürfe es nicht. Die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers würden nach § 16a Abs. 2 und 3 WBO in sinngemäßer Anwendung erstattet, da die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre. Die Änderung beruhe auf einem Datenübermittlungsfehler.
Unter dem 20. Mai 2026 erhob der Antragsteller weitere Beschwerde gegen die erste Korrektur der Versetzungsverfügung. Dem Beschwerdebescheid fehle eine Rechtsbehelfsbelehrung. Das Beschwerdeverfahren sei nicht einzustellen. Die erste Korrektur werde nicht durch die zweite Korrektur hinfällig. Alle Personalverfügungen ignorierten seine Beteiligungsrechte und die mittlerweile dringende ärztliche Empfehlung. Seiner Beschwer sei auch im Wege der Dienstaufsicht nicht abgeholfen worden. Die Vertrauensperson sei wiederum nicht beteiligt worden. Es lägen schwerwiegende Verfahrensfehler vor.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die weitere Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und dem Senat mit einer Stellungnahme vom 12. Juni 2026 vorgelegt.
Ein Eilantrag gegen die erste Korrektur der Versetzungsverfügung ist erfolglos geblieben (BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 1 W-VR 8.26 -).
Der Antragsteller macht geltend, erneut sei über seine Beschwerde und seine Untätigkeitsbeschwerde nicht binnen Monatsfrist entschieden worden, was bei der gerichtlichen Beurteilung berücksichtigt werden möge. Es treffe nicht zu, dass das Wehrbeschwerdeverfahren eingestellt sei. Er verweise auf sein Beschwerdevorbringen. Aus medizinischer Sicht bestehe seit dem 13. März 2026 dringender Handlungsbedarf, seine Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt zu beenden. Entgegen der Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung habe er ein Rechtsschutzbedürfnis. Seiner Beschwerde sei auch nicht abgeholfen worden. Vielmehr werde er erneut entgegen einer ärztlichen Empfehlung und ohne dienstliches Bedürfnis auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt verwendet. Zum wiederholten Male sei die Anhörung seiner Vertrauensperson unterblieben. Es treffe nicht zu, dass sich die ergänzenden Ausführungen des Truppenarztes nicht bei der Aufhebung der Versetzung auswirken würde. Die Ausführungen zur Allgemeinen Regelung A1-863/0-4000 seien abwegig, da bei ihm keine Langzeiterkrankung vorliege. Es komme in diesem Jahr vermehrt zu unwahren Angaben über seinen Gesundheitszustand. Dagegen habe er sich beschwert. Sein Ziel sei es zudem keineswegs, auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt, auch nicht beim Chef des Stabes des ..., zu verbleiben. Entgegen der unwahren Behauptung des Bundesministeriums der Verteidigung sei er nicht eingeschränkt dienstfähig. Einschränkungen seiner Dienstfähigkeit seien in toto irrelevant. Das Fehlen einer strukturierten Wiedereingliederung dürfe nicht instrumentalisiert werden, um seine Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt entgegen der ärztlichen Empfehlung fortzuführen.
Der Antragsteller beantragt,
die erste Korrektur der Versetzungsverfügung für unzulässig zu erklären und aufzuheben,
hierbei die Eilbedürftigkeit zu berücksichtigen,
die erneute Missachtung von Vorgaben zur Anhörung der Vertrauensperson nach § 21 SBG festzustellen und diese Anhörung unverzüglich nachzuholen,
die erneute Missachtung von Vorgaben zur Anhörung der Vertrauensperson nach § 24 SBG festzustellen und diese Anhörung unverzüglich nachzuholen,
die Anhörung der Vertrauensperson in diesem Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 2 Satz 2 SBG unverzüglich vorzunehmen und
ihm spätestens zehn Tage nach Eingang dieses Rechtsbehelfs bei der für den Bescheid dieser Beschwerde zuständigen Stelle mitzuteilen, wann diese Anhörung nach § 31 Abs. 2 Satz 2 SBG stattgefunden hat bzw. wann genau diese Anhörung zeitnah stattfinden wird, so dass der Bescheid dieser Beschwerde in beschleunigter Bearbeitung gemäß Nr. 3325 Satz 1 der Allgemeinen Regelung "Wehrdisziplinarordnung und Wehrbeschwerdeordnung" A-2160/6 innerhalb eines Monats nicht abermals gefährdet wird,
den Beschwerdebescheid vom 29. April 2026 für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben,
die Missachtung seiner Beteiligungsrechte nun auch i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 SBG im Beschwerdeverfahren festzustellen und zu veranlassen, dass die weiterhin ausstehenden Anhörungen der Vertrauensperson nun unverzüglich nachgeholt werden,
die Eilbedürftigkeit verstärkt zu berücksichtigen.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren sei zu Recht gestellt worden. Wegen der Abhilfe durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sei es auf ein nicht mehr zu erreichendes Ziel gerichtet. Eine institutionelle Befangenheit des Bundesministeriums der Verteidigung scheide aus. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei die Beteiligung der Gremien nicht als Selbstzweck durchzuführen. Es gebe auch keine Berichtspflicht über Beteiligungsmaßnahmen. Mit dem Beschwerdeverfahren könne der Antragsteller die Versetzung auf einen etatisierten Dienstposten nicht erreichen. Die Ausführungen des Truppenarztes würden sich daher nicht auswirken. Dieser könne bei Gesundheitsstörungen nur von Dienstpflichten befreien. Selbst wenn die Ausführungen beachtlich wären, verbliebe es selbst bei einer Stattgabe bei einer Verwendung des Antragstellers auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt beim Chef des Stabes beim ... Dieses Ziel habe der Antragsteller durch die zweite Korrektur der Versetzungsverfügung bereits erreicht. Aus den Eintragungen in die Krankenmeldescheine des Antragstellers lasse sich auf eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung und eine eingeschränkte Verwendungsfähigkeit schließen. Dies ändere aber nichts an der hier in Rede stehenden Beschwerdeentscheidung.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist aus den bereits im Beschluss vom 19. Juni 2026 - 1 W-VR 8.26 - ausgeführten Gründen in allen gestellten Anträgen unzulässig. Die hier streitgegenständliche Korrektur der Personalverfügung ist durch die ihr nachfolgende Korrektur gegenstandslos geworden. Damit ist Erledigung eingetreten und das Verfahren vom Bundesministerium der Verteidigung zu Recht eingestellt worden. Einer Nachholung von Verfahrenshandlungen bedarf es daher nicht mehr. Es gibt auch kein schützenswertes Interesse für die begehrten Feststellungen. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nichts Anderes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO.
Zitierte Vorschriften
§ 31 SBG, § 21 SBG, § 24 SBG, § 16a WBO, § 20 WBO
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