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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 21.03.2007 – 1 PKH 76.06

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:210307B1PKH76.06.0

Tenor

1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2. Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 75 € an die Landeskasse zu zahlen (§ 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 und 2 ZPO).

3. Der Kläger hat mit der Zahlung der Raten nach Geltendmachung des Anspruchs seines Rechtsanwalts auf Gebühren und auf Ersatz seiner entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen zu beginnen. Dem Kläger wird dann eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch die zuständige Geschäftsstelle zugehen.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat einen Prozesskostenvorschussanspruch gegen seine Ehefrau aus § 1360a Abs. 4 BGB. Der Rechtsstreit wird auch, wie es die Vorschrift verlangt, in einer persönlichen Angelegenheit geführt. Die Ehefrau des Klägers verfügt über ein Netto-Einkommen von 1 328 €. Nach Abzug der Freibeträge von 173 € (Freibetrag für Erwerbstätige) und 380 € (Freibetrag für Lebenshaltungskosten nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2006) sowie Kosten der Unterkunft i.H.v. 422 €, Energiekosten von 31,57 €, Kosten des Ratenkredits von 40 € und des Jobtickets von 33 € verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 248,43 €. Dies ergibt nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO eine zumutbare monatliche Ratenzahlung von 75 €. Für den Kläger ist die Realisierung des Prozesskostenvorschussanspruchs auch zumutbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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