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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.11.2006 – 1 PKH 61.06

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:081106B1PKH61.06.0

Tenor

Der Antrag der Kläger, ihnen für eine Beschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Den Klägern kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2006 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Das ergibt sich aus dem Beschluss vom 4. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 148.06 -, mit dem die Beschwerde der Kläger noch vor Eingang des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 18. Oktober 2006 verworfen wurde.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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