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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.11.2003 – 1 DB 6.03

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:121103B1DB6.03.0

Tenor

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe

Die am ... in ... geborene Antragstellerin hatte gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 28. Oktober 2002 rechtswirksam Beschwerde eingelegt. Durch den am 11. November 2003 eingegangenen Schriftsatz vom Vortag hat sie die Beschwerde zurückgenommen.

Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Intern sind die Beteiligten zum Ausgleich der Kosten des gesamten Verfahrens entsprechend den Regelungen des außergerichtlichen Vergleichs verpflichtet.

Zitierte Vorschriften

§ 85 BDG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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