Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.07.2002 – 1 DB 6.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:040702B1DB6.02.0
Tenor
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragstellerin hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
Die Antragsgegnerin hatte gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 28. November 2001 rechtswirksam Beschwerde eingelegt. Durch den am 2. Juli 2002 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat sie die Beschwerde zurückgenommen.
Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 115 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 9 BDO die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
§ 85 BDG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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