Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Urteil vom 08.12.2005 – 1 D 9.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:081205U1D9.04.0
Tenor
Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 4. Mai 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I
1. zwischen dem 2. Februar 2000 und Anfang April 2000 drei ungedeckte (Not-) Auszahlungsscheine von Postkunden in einer Gesamthöhe von 400 DM zur Kasse genommen und ausgezahlt hat,
2. bis zur unvermuteten Kassenprüfung am 12. April 2000 ab Ende des Jahres 1999 Beträge bis zu einer Gesamtsumme von 7 000 DM seiner Kasse entnommen hat und durch jeweils einen auf sich selbst ausgestellten ungedeckten Scheck und später durch eine Entnahme von 5 000 DM aus dem von ihm zu füllenden ec-Automaten, die er dann zu seiner Kasse legte, sowie gegen Ende durch eine unberechtigte Auszahlungsbuchung über 8 900 DM an sich selbst, zu verschleiern versucht hat.
II
"... Er hat den Schalterdienst dort zur Zufriedenheit verrichtet. Auf Grund seiner freundlichen Art hatte er ein gutes Verhältnis zu seiner Kundschaft. Es gab keine nennenswerten Beschwerden. Sein Ausfallverhalten war unauffällig. Vor dem 12. April 2000 ist er weder wegen dienstlicher noch privater Vorkommnisse negativ in Erscheinung getreten. Sein dienstliches Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten war ebenfalls einwandfrei."
I / II
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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